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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen DIGITSTEEL GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

(3) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Begrenzung der Haftung bei Lieferverzug

(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Dazu gehört auch, dass alle für die Vorbereitung und Ausführung etwaiger Zusatzleistungen / Montage/ Installation notwendigen Informationen, Unterlagen, Geräte, Bedarfsgegenstände, Vorrichtungen, eventuell benötigte Hard- oder Software sowie die Anzahl der vereinbarten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Kunden - von dem Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(5) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

(6) Wir haften bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Außerhalb der Fälle des S. 1 und 2. des Absatzes (6) wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzugs sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Absatzes (6) gegeben ist.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach § 9 Absatz (4) dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 4 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und des Satzes 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach § 9 Absatz (4) dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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